Die Satzung
Präambel
Das 21. Jahrhundert ist geprägt von der Globalisierung. Dies hat zur Folge, dass unsere Gesellschaft Vielfältig gemischt ist. Der Zusammenschluss der Augsburger Migranten(selbst)organisationen ZAM verkörpert die Vielfalt und hat sich mit der Gründung zum Ziele gesetzt nicht nur bestehende Vorurteile in der Gesellschaft abzubauen, sondern auch als Vorbild bestehender Organisationen zu zeigen, dass wir gemeinsam unsere Gesellschaft zum Umdenken bewegen können. Das bedeutet zugleich, dass wir gegen jede Art von Diskriminierung sind und uns ausnahmslos für die Gleichberechtigung auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Zusammenlebens stark machen. Darüber hinaus engagieren wir uns gegen Gewalt an Kinder, Frauen und Männern um diese Problematik in unserem Alltag zu verdeutlichen. Unsere Stadt braucht neue Impulse, vor allem in der Zusammenarbeit mit Migranten- (selbst)organisationen und Menschen mit Migrationserfahrung. Dafür und für ein Vielfältige, gleichberechtigte und Diskriminierungsfreie Zukunft setzt sich ZAM ein denn: .Wir gehen mit der Zeit und gestalten diese als Akteur mit.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „ZAM e.V. (Zusammenschluss Augsburger Migrant en(selbst)organisationen”, im Folgenden „ZAM” genannt.
- Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister Augsburg eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
- „ ZAM” ist der Dachverband der (inter)kulturell tätigen Migranten(selbst)Organisationen in Augsburg. Es fördert und unterstützt den Austausch und die Zusammenarbeit von Migranten(selbst)organisationen in Augsburg. ZAM verbessert durch seine Aktivitäten die Rahmenbedingungen und die Entwicklungschancen seiner Mitglieder. Durch sein Wirken wird das soziale und kulturelle Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund friedlich gestaltet und bereichert.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Diversity awarness (Diversitätsbewusstsein), der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung (Nr. 13 AO), die Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und für Flüchtlinge (Nr. 10 AO), die Förderung der Bildung und Erziehung (Nr. 7 AO) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (Nr. 25 AO) .
- Der Satzungszweck wird realisiert durch die unmittelbare Zweckverwirklichung in Form von Bildungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Veranstaltungen in verschiedenen Bereichen des
,,ZAM” (z. B. Tagungen, Vorträge, kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichungen, Dokumentationen) als auch durch die Tätigkeiten der angeschlossenen Vereine .
Das Ziel von ZAM ist die interkulturelle Verständigung. Im Einzelnen gehört zu den Aufgaben von ZAM
- die Anerkennung der vielfältigen Leistungen und Kompetenzen der Migranten(selbst)organisationen durch Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit,
- die Verbesserung der Teilhabe-, Mitgestaltungs- und Interventionsmöglichkeiten von Migranten(selbst)organisationen gegenüber der Friedensstadt Augsburg,
- die Entwicklung und Stärkung der professionellen Strukturen von Migranten(selbst)organisationen durch die Erweiterung ihrer finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen,
- die Planung und Durchführung von Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Migranten(selbst)organisationen,
- die Unterstützung von Migranten(selbst)organisationen durch Beratung und Koordination, die Gestaltung einer gemeinsamen Öffentlichkeits- und Medienarbeit,
- die Förderung des Potenzials von Migranten(selbst)organisationen im Rahmen transnationaler Kooperationen,
- die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Institutionen und Dienststellen in der Kommune, im Land Bayern, in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union,
- die Förderung der Diversitätsentwicklung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Sport und Medien,
- die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und die Einbeziehung von Expert*innen mit und ohne Migrationshintergrund zur Erreichung der Ziele .
- ZAM verpflichtet sich, nach demokratischen Grundsätzen und nach den allgemeinen Menschenrechten zu handeln sowie ethnische, religiöse oder rassistische Diskriminierungen zu bekämpfen. ZAM tritt ein für Vielfalt und Gleichberechtigung unabhängig von Geschlecht, Lebensalter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft, sozialem Status und gesundheitlicher Beeinträchtigung. ZAM ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten übersteigen, können Vorstandsmitglieder eine Aufwandspauschale erhalten. Entstehen Mitgliedern bei der Erfüllung von Aufgaben für den Verein Aufwendungen bzw. Auslagen, so haben Sie Anspruch auf Erstattung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle im Vereinsregister eingetragenen und/oder gemeinnützigen Migrantenvereine und Migranten(selbst)organisationen werden, die die Ziele von ZAM verfolgen. Migrant en(selbst)organisationen ohne Registereintragung, Augsburger Ortsgruppen von überregionalen Migranten(selbst)organisationen (z.B. ethnische Dachverbände) können ebenfalls Mitglied bei ZAM werden, wenn sie von dem entsprechenden Bundes- oder Landesverband schriftlich als örtliche Vertretung autorisiert werden.
- Natürliche Personen mit Migrationserfahrung und nicht eingetragene Vereine (=Migranten(selbst)organisationen) können Fördermitglied werden, erhalten vom ZAM aber keine Leistungen und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch in den Vorstand gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung keine schwerwiegenden Gründe, die der Wahl entgegenstehen vorlegt.
- Vereine mit parteipolitischen und ausschließlich religiösen Zielsetzungen sowie kommerzielle Organisationen können nicht Mitglied von ZAM werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand von ZAM zu richten. Dem Antrag ist die jeweilige Satzung des Vereins, der aktuelle Vereinsregisterauszug und ggfs. die aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung beizufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung darüber abschließend entscheiden.
- Aus der ordentlichen Mitgliedschaft einer Organisation bei ZAM ergeben sich Pflichten. Die Zusammenarbeit bei ZAM hebt die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf, verpflichtet sie jedoch hinsichtlich ihrer Vielfältigkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die ordentlichen Mitglieder müssen unaufgefordert Veränderungen in Bezug auf ihre Vertretung oder ihre Rechtsform ZAM mitteilen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen. Ferner sollen sie auf ihre Mitgliedschaft bei ZAM auf ihrer Homepage hinweisen und die eigene Homepage mit der ZAM Homepage verlinken
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung der juristischen Person und durch den Tod bei natürlichen Personen.
- Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitgeteilt. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen oder zwei Jahre trotz Mahnung den Beitrag nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, die anwesend sein müssen hierüber abschließend. Der Ausschlussentscheid ist schriftlich zu begründen.
§6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Gestalt einer Beitragsordnung bestimmt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung(§ 8) und der Vorstand (§ 9).
§8 Mitgliederversammlung
- Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
- Von jeder Mitgliedsorganisation können mehrere Vertreter*innen an die
Mitgliederversammlung entsandt werden, wobei jede ordentliche Mitgliedsorganisation nur eine Stimme hat. Es wird Empfohlen, dass die Vertreter*innen zu 50% weiblich sind. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist nur durch schriftliche Erklärung der jeweiligen Mitgliedsorganisation möglich.
- Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. form- und fristgerecht, einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss fähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden in Textform (z.B. per E Mail oder schriftlich per Post) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder kann der Vorstand aufgefordert werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über die inhaltliche Jahres- und Jahreshaushaltsplanung, die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstands und die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- die Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung geleitet. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Wahlen werden geheim und mit Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge.
- Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Sitzungsniederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
§9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht neben dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, aus dem Schatzmeister*in, dem Schriftführer und aus mindestens drei, maximal fünf Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstandsvorsitz, besteht aus seiner Doppelspitze (50%weiblich). Die Doppelspitze vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt und auch einzelvertretungsberechtig.
- Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden. Soweit es sich bei einem Mitglied um eine Migrantenorganisation handelt, ist wählbar lediglich eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die von dieser Organisation schriftlich legitimiert wurde.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstands, kann der verbleibende Vorstand einen Vertreter für die verbleibende Amtszeit berufen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der Geschäfte teilweise und/oder zeitweise einem/einer Geschäftsführer*in durch rechtsgeschäftliche Vollmacht zu übertragen. Das kann insbesondere folgende Bereiche umfassen: die Organisation des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsprojekte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Verwaltung der Finanzen und der Außenvertretung in den Grenzen des Haushaltsplanes.
§ 10 Kuratorium
Der Vorstand kann jeweils für die Dauer von 4 Kalenderjahren ein ehrenamtlich arbeitendes Kuratorium berufen. Dieses setzt sich aus bis zu 20 Personen des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und der Politik zusammen. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder sollte einen Migrationshintergrund haben. Mindestens 50% der Kuratoriumsmitglieder sollte weilblich sein. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen eine*n Vorsitzende*n und gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Kuratoriums ist die Förderung des Vereinszwecks durch die unverbindliche Beratung des Vorstandes. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins können die Mitglieder des Kuratoriums jederzeit ihr Amt aufgeben. Der Vorstand des Vereins kann aus wichtigem Grund jederzeit Mitglieder des Kuratoriums abberufen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, die mindestens anwesend sein muss.
- Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu diesem Zwecke einberufene Versammlung gilt als beschlussfähig, wenn 2/3- der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
- Bei Auflösung des Vereins sind die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsvorsitzenden Liquidator*innen, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorliegende Satzung des Zusammenschlusses Augsburger Migranten(selbst)organisationen (ZAM) wurde in der Gründungsversammlung am 27.07.2020 um 19:46 errichtet.